Seit der Gründung der Freiwilligen Feuerwehren gab es keine Unterscheidung zwischen der Institution Feuerwehr und den Feuerwehrvereinen. Erst mit dem Bayerischen Feuerwehrgesetz (BayFwG) vom 23.12.1981 gab es eine rechtliche Unterscheidung.

Die Freiwillige Feuerwehr gehört zur Gemeinde wie z.B. der Bauhof. Der abwehrende Brandschutz, der technische Hilfsdienst sowie die Löschwasserversorgung sind Pflichtaufgaben der Gemeinde.  So stellt die Gemeinde die Geräte, Fahrzeuge und das Feuerwehrhaus. Der Verein stellt unentgeltlich die Mannschaft.

Der Verein beteiligt sich am gesellschaftlichen Leben, wie z.B. bei Fronleichnam, Festen in der Gemeinde, Gründungsfesten anderer Feuerwehren, Christkindlmarkt usw.  Darüber hinaus kümmert sich der Verein um die Kameradschaftspflege in der Feuerwehr in Form von Vereinsausflügen, Grillfesten oder ähnlichen Veranstaltungen. Der Verein wird durch einen gewählten Vorstand geführt, der sich aus den beiden Vorständen, den beiden Kommandanten, dem Kassenwart und dem Schriftführer zusammen setzt:

Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr, insbesondere durch das Werben, das Stellen und Betreuen von Einsatzkräften. Weitere Aufgabe ist die Wahrnehmung von Repräsentationsaufgaben in der Öffentlichkeit und die Förderung von Kameradschaft und Zusammengehörigkeit. Somit bildet der Feuerwehrverein den zwingend notwendigen kameradschaftlichen Hintergrund für die öffentlich-rechtliche Institution „Freiwillige Feuerwehr“ als gemeindliche Einrichtung.